Rechtlicher Hintergrund für Auslandspraktika
Rechtliche Basis für einen Auslandsaufenthalt
Rechtlicher Hintergrund für Auslandspraktika ist das aktuelle Berufsbildungsgesetz (BBiG), durch welches internationale Mobilität in der Berufsbildung gestärkt wird. Ausbildungsabschnitte werden als gleichwertiger Teil der Ausbildung anerkannt.
Dies wird durch folgende Paragraphen im BBiG deutlich:
BBiG § 2 Abs 3
„Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.“
BBiG § 76 Abs 3
„Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Abs. 3 überwacht und fördert die zuständige Stelle in geeigneter Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als vier Wochen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich.“
Auslandspraktika sind ein Teil der Ausbildung
Nach § 2 Abs.3 BBiG wird der Auslandsaufenthalt rechtlich als Teil der Berufsausbildung behandelt, sofern er dem Ausbildungsziel dient. Dies ist dann der Fall, wenn die im Ausland vermittelten Ausbildungsinhalte im Wesentlichen dem Gegenstand der inländischen Ausbildung entsprechen, Sprachkenntnisse vermittelt werden und/oder sonstige zusätzlich Kompetenzen auf persönlicher und fachlicher Ebene erworben werden.
Das Ausbildungsverhältnis wird nicht unterbrochen
Der Auslandsabschnitt hat rechtlich keinen Einfluss auf das inländische Ausbildungsverhältnis. Demnach findet durch den Auslandsaufenthalt keine Unterbrechung des Ausbildungsverhältnisses statt.
Ausbildungsvergütung wird weiterhin bezahlt
Der inländische Ausbildungsbetrieb hat die Verpflichtung, die Ausbildungsvergütung während des Auslandsaufenthaltes weiter zu bezahlen. (§§ 17 ff BBiG),
Urlaubsanspruch
Der inländische Ausbildungsbetrieb darf für den Zeitraum des Auslandspraktikums keine Urlaubstage anrechnen. Auslandspraktika sind Teil der Ausbildung (§ 2 Abs.3 BBiG) und dienen nicht der Erholung.
Dauer des Auslandsaufenthaltes
Die Ausbildungsabschnitte im Ausland dürfen maximal ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer betragen. Anrechnungen bzw. Ausbildungszeitverkürzungen nach den §§ 7 und 8 BBiG bleiben hierbei unberücksichtigt. Bei einer dreijährigen Ausbildungsdauer ist ein Auslandsaufenthalt von bis zu maximal 9 Monaten möglich.
Überwachung und Beratung
Absatz 3 Satz 1 des § 76 BBiG legt fest, dass bei einem Auslandsaufenthalt, der die Dauer von vier Wochen überschreitet, ein mit der zuständigen Stelle (die jeweils zuständige Kammer) abgestimmter Plan erforderlich ist. Dies kann beispielsweise über eine Vereinbarung, die im Rahmen des Erasmus+ Programmes abgeschlossen werden muss, geregelt werden
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